Befreiung von Zuzahlungen

Zuzahlungsbefreiung – Alles auf einen Blick!

 

Zahlen Sie auch zu viel für Zuzahlungen?

Lassen Sie sich doch teilweise von den Zuzahlungen befreien!

 

Warum nur teilweise?

- Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Versicherte über 18 Jahren Zuzahlungen zu leisten hat. Allerdings nur bis zu seiner zumutbaren Belastungsgrenze.

 

Wie hoch ist meine zumutbare Belastung?

- Die zumutbare Belastung ist individuell und wird durch die sogenannte Belastungsgrenze ermittelt.

 

Wie berechne ich meine Belastungsgrenze?

- Die Belastungsgrenze beträgt 2% des Brutto-Einkommens aller im Haushalt lebenden Angehörigen, also auch die Einnahmen des Ehegatten und der familienversicherten Kinder des Versicherten, abzgl. Freibeträge.

 

Freibeträge 2013:

Ø  4.851 € werden für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen (meist der Ehegatte) von den Familienbruttoeinnahmen abgezogen, sowie

Ø  7.008 €  jährlich für jedes im Haushalt lebende familienversicherte Kind.

 

Chronisch Kranke zahlen weniger!

- Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze (für alle im Haushalt lebenden Personen) bei 1% des Brutto-Familieneinkommens.  

 

Was ist eine chronische Erkrankung?

- Eine chronische Erkrankung liegt vor wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Ø  Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz, Pflegestufe 2 oder 3.

Ø  Behinderung von mind. 60%, die durch die chronische Krankheit bedingt ist.

Ø  Die chronische Erkrankung liegt mindestens 1 Jahr lang vor und wurde einmal pro Quartal behandelt, die chronische Erkrankung muss alle 2 Jahre durch den behandelnden Arzt nachgewiesen werden.

Ø  Teilnahme am DMP BKK MedPlus Programm für chronisch Kranke.

 

 

 

Welche Einnahmen werden für die Berechnung herangezogen?

-       Renten

Altersrenten, Witwen-/Witwerrente und andere Renten wegen Todes,  Betriebsrenten, Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so weit diese die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) übersteigt und Grundrente für Hinterbliebene nach dem BVG

-       Arbeitsentgelt – Löhne und Gehälter einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld (auch Einnahmen aus einem 400,- €, bzw. seit 01.01.2013 450,-€ Job)

-       Arbeitseinkommen (bei selbständiger Tätigkeit)

-       Krankengeld

-       Arbeitslosengeld

-       Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag von 300,- € liegt (bei doppeltem Bezugszeitraum über 150,- €)

-       Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

 

Sie erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt wie z. B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe?

 

-       Dann greift bei Ihnen die jährliche Belastungsgrenze in Höhe von 91,68 € und für chronisch Kranke 45,84 € (2013).

 

 

Welche Zuzahlungen werden bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt?

 

Ø  Praxisgebühr:(bis 31.12.12)

Ø  Verschreibungspflichtige Arzneimittel:10 % des Arzneimittelpreises (mindestens 5 €, maximal 10 €).

Ø  Heilmittel: (z.B. Krankengymnastik, Massage, Logotherapie, Ergotherapie) 10 % der Kosten (zuzüglich 10 € je Verordnung).

Ø  Hilfsmittel:10 % der Kosten (mindestens 5 €, maximal 10 €).

Ø  Haushaltshilfe: 10 % der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 , maximal 10 €.

Ø  Anschlussrehabilitation, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist: 10 € täglich für maximal 28 Tage (Krankenhaustage werden angerechnet).

Ø  Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist: 10 € täglich.

Ø  Krankenhausbehandlung:10 € täglich für maximal 28 Tage.

Ø  Fahrtkosten (Zuzahlungen sind auch für Versicherte unter 18 Jahren zu leisten),10 % der Kosten (mindestens 5 €, maximal 10 € je Fahrt bei Serienbehandlung für die erste und die letzte Fahrt)

Ø  Häusliche Krankenpflege:10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Jahr, zuzüglich 10 je Verordnung.

 

 

Ich möchte mich teilweise von den Zuzahlungen befreien lassen, was muss ich nun tun?

 

Ø  Antrag ausfüllen. Diesen erhalten Sie hier zum download oder bei uns, Anruf genügt.

Ø  Chronische Bescheinigung (liegt dem Antrag bei) oder Kopie des Behindertenausweises beifügen.

Ø  Einkommensnachweise (aktuelle Rentenbescheide etc.) in Kopie beifügen.

Ø  Original-Zuzahlungsbelege beifügen.

 

Warum muss ich jedes Jahr den Antrag auf die teilweise Befreiung ausfüllen? Es hat sich doch nichts geändert!

 

-       Die Zuzahlungsbefreiung gilt immer für ein Jahr. Wenn Sie zuviel geleistete Zuzahlungen zurückerstattet bekommen möchten, dann müssen Sie diese beantragen, also erfolgt die jährliche Zuzahlungsbefreiung auf Antrag.

 

Noch können wir nicht „Hellsehen“. Ob Sie geheiratet haben, Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben oder Ihr Kind ausgezogen ist, wenn Sie es uns nicht sagen, wer dann? Um einen schnellen, genauen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten ist es wichtig den vorgefertigten Antrag auf teilweise Befreiung von den Zuzahlungen von uns zu verwenden.

 

Warum benötigen wir jedes Jahr Ihren Rentenbescheid?

 

-       Die Rente wird fast jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Es ist der Rentenbescheid maßgebend für welches Jahr die Befreiung beantragt wird.

 

 

Wann soll ich meinen Antrag einreichen?

 

Sie können Ihren Antrag zu jeder Jahreszeit einreichen. Zuviel geleistete Zuzahlungen überweisen wir Ihnen zurück und Sie erhalten für den Rest des Jahres einen Befreiungsausweis, welchen Sie beim Arzt, Apotheke, Krankenhaus etc. vorzeigen.

 

> Vorauszahlung – Sie wissen im Voraus, dass Ihre Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze im laufe des Jahres übersteigt.

 

Ablauf:

1.    Sie reichen uns Ihren Antrag und ggf. den Nachweis der chronischen Erkrankung sowie Ihre Einkommensnachweise ein.

2.    Wir berechnen Ihre Belastungsgrenze und teilen Ihnen den Vorauszahlungsbetrag mit.

3.    Sie überweisen uns den Vorauszahlungsbetrag.

4.    Wir senden Ihnen nach Zahlungseingang die Befreiungskarte zu.

 

Ermitteln Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze mit unserem Onlinecheck Zuzahlungsrechner 2013

 

Wir sind für Sie da! Hier finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner.