| Widerspruchsausschuss |
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Ist der Versicherte mit der Entscheidung der BKK nicht einverstanden, so kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Kann die Krankenkasse dem Widerspruch des Versicherten nicht stattgeben, entscheidet hierüber die Widerspruchstelle. Die Widerspruchstelle ist paritätisch aus Arbeitgeber- und Versichertenvertreter besetzt, das heißt die Entscheidungen werden gemeinsam getroffen. Arbeitgebervertreter Matthias Kalbfuss
Heinz Gläser |


